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Nachhaltigkeit & Klimaschutz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt sämtliche Vorgaben in Bezug auf die Energieeffizienz von Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung.
Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:
Beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll im Rahmen der Novelle eine 65-Prozent-Regel eingeführt werden. Gemäß dieser Regel müssen Heizungsanlagen ab 2024 so beschaffen sein, dass sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
Das sind die Heizungssysteme, durch welche die 65-Prozent-Regel als erfüllt gilt und deren Voraussetzungen:
Der ursprüngliche Entwurf der GEG-Novelle sah eine strikte Einführung der 65-Prozent-Regel zum 01. Januar 2024 vor. Nachdem dies eine große öffentliche Debatte und auch Diskussionen innerhalb der Regierungsparteien auslöste, wurde diese Frist in einem neuen Entwurf des GEG abgemildert.
Die „Abmilderung“ wurde in erster Linie dadurch geregelt, dass die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetz mit der zeitlichen Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung verknüpft wurde.
Wenn eine Kommune basierend auf dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Wärmeplan erstellt und eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes trifft, hat dies direkte Auswirkungen auf das 65-Prozent-Gebot des GEG. Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen tritt in diesem Fall einen Monat nach der kommunalen Entscheidung in Kraft.
Die kommunale Wärmeplanung befasst sich mit der strategischen Planung und Ausrichtung der Wärmeversorgung in Gemeinden und Städten, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung auf erneuerbare Energien und die Dekarbonisierung der Wärmenetze.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) richtet sich an die Bundesländer. Diese sollen sicherstellen, dass bis zum 31. Dezember 2025 in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 31. Dezember 2027 in Gebieten mit 10.000-100.000 Einwohnern Wärmeplanungen durchgeführt sind. Verpflichtend vorliegen muss die Wärmeplanung:
Das geplante Gebäudeenergiegesetz setzt in Kombination mit der kommunalen Wärmeplanung folgende Fristen und Bedingungen für das 65-Prozent-Gebot:
Ein besonderer Punkt betrifft die Auswirkungen des GEG in Baden-Württemberg. In unserem Bundesland mussten über 100 Stadtkreise und große Kreisstädte, darunter auch Böblingen, gemäß baden-württembergischen Landesrecht bis zum 31.12.2023 eine kommunale Wärmeplanung umsetzen. Fraglich war daher, ob hier dann bereits ab dem 01.01.2024 das 65-Prozent-Gebot des GEG in Kraft tritt.
Dies hat das baden-württembergische Umweltministerium nun konkretisiert: Nach dem Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetz von Baden-Württemberg (KlimaG BW) stellt der kommunale Wärmeplan lediglich einen informellen Plan dar, der keine rechtlichen Auswirkungen nach außen hat. Dies wird auch nach Einführung des Bundeswärmeplanungsgesetzes so bleiben.
Die bloße Vorlage eines Wärmeplans durch eine Kommune führt nicht automatisch zur Anwendung der 65-Prozent-Regel des GEG. Eine zusätzliche Entscheidung der Kommune ist erforderlich, um Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder für den Ausbau von Wasserstoffnetzen zu bestimmen, wie es § 26 des Wärmeplanungsgesetzes verlangt. Diese Entscheidung muss unter Einbeziehung der Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans getroffen werden.
Laut der aktuellen Einschätzung des Umweltministeriums Baden-Württemberg könnte diese zusätzliche Entscheidung der Gemeinde beispielsweise in Form einer kommunalen Satzung umgesetzt werden.
Zusammengefasst: Die oben genannten Fristen für die 65-Prozent-Regel des GEG kann jede Gemeinde individuell vorverlegen, wenn sie die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat und sie eine zusätzliche, zweite Entscheidung trifft, wonach die fertige Wärmeplanung die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslösen soll.
Bis zu Inkrafttreten der 65-Prozent-Regel bleibt für bestehende Gebäude das landesspezifische Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) von Baden-Württemberg maßgeblich, welches seit 2008 in Kraft ist und fordert, dass nach einem Heizungsaustausch mindestens 15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen müssen oder entsprechende Ersatzmaßnahmen getroffen werden.
Die Erfüllungsoptionen des EWärmeG des Landes, wie ein Sanierungsfahrplan, Verbesserungen im baulichen Wärmeschutz, Photovoltaikanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung, unterscheiden sich von den im GEG anerkannten Optionen zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe.
Daher dieser wichtige Hinweis: Wenn Sie eine neue Heizung in Erwägung ziehen, stellen Sie sicher, dass diese nicht nur den Anforderungen des GEG gerecht wird, sondern auch die Vorgaben des EWärmeG des Landes entspricht. Holen Sie sich am besten Rat bei einem Energieberater.
Bei einem Heizungsaustausch, beispielsweise aufgrund einer Heizungshavarie, darf vorübergehend, für maximal fünf Jahre, eine Heizungsanlage installiert werden, die nicht den Mindestanteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien erfüllt – dies entspricht der allgemeinen Übergangsfrist.
Wichtig: Diese Regelung tritt jedoch erst in Kraft, wenn die 65-Prozent-Regel des GEG Gültigkeit erlangt bzw. einen Monat nach Bekanntgabe.
Bei Gasetagenheizungen verlängert sich die Frist für die Umstellung auf einen 65-Prozent-Anteil an erneuerbaren Energien um acht Jahre, sofern der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für eine Zentralheizung entscheidet. Diese Umstellung muss demnach spätestens nach 13 Jahren abgeschlossen sein.
Falls ein Fernwärmenetzbetreiber einen verbindlichen Anschluss innerhalb von zehn Jahren zusagt, darf die Heizung bis dahin ohne die Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe betrieben werden, vorausgesetzt, der Fernwärmeversorger erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an ein Wärmenetz, unter anderem gemäß dem Wärmeplanungsgesetz.
Für Heizungsanlagen, die sowohl Gas verbrennen als auch auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, existieren zusätzliche Übergangsfristen. Wenn das Gebäude, in dem die Heizung installiert werden soll, in einem Bereich liegt, der gemäß kommunaler Wärmeplanung bis zum 31. Dezember 2044 über ein Wasserstoffnetz verfügen soll, darf die Gasheizung weiter betrieben werden. Der Gasnetzbetreiber muss dies allerdings mit der kommunalen Wärmeplanung abstimmen.
Seit dem 1. Januar 2024 unterstützt die überarbeitete Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Gebäudeeigentümer bei der Installation neuer Heizungssysteme.
Die BEG-Förderung umfasst hauptsächlich drei Komponenten in Bezug auf Wärmeerzeugungsanlagen:
Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus stehen ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung.
Zusätzliche Förder-Komponente für Wärmepumpen: Ein Innovationsbonus in Höhe von fünf Prozent steht für die Verwendung natürlicher Kühlmittel (üblicherweise Propan) in Wärmepumpen oder für die Nutzung von Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme zur Verfügung.
Die Förderung kann insgesamt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten erreichen. Bei einem Heizungstausch in Einfamilienhäusern sind die förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro limitiert, was einer maximalen Förderung von 21.000 Euro entspricht.
Mit Beginn des neuen Jahres hat die KfW die Verantwortung für die Zuschussförderung von Wärmeerzeugungsanlagen vom BAFA übernommen. Förderangelegenheiten, die mehrere Gebäude betreffen, wie zum Beispiel Gebäudenetze, bleiben jedoch in der Zuständigkeit des BAFA. Weiterhin ist das BAFA für die Bearbeitung von Förderanträgen zuständig, die sich auf technische Anlagen jenseits der Wärmeerzeugung beziehen.
Neu ist, dass ein abgeschlossener Lieferungs- und Leistungsvertrag bereits vor Antragstellung vorliegen muss.